Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen (ABG) - der Firma Pyrotechnik Wirsig

 

1. Geltungsbereich

Für die Geschäftsbeziehung zwischen 

Pyrotechnik Wirsig

Mathias Wirsig

Friedrich-Ebert-Str. 35

02625 Bautzen

Telefon: 01736798048 

E-Mail: info@pyrotechnik-wirsig.de

 

Geschäftsführer: Mathias Wirsig 

Umsatzsteueridentifikationsnummer (UID): DE351320376

und dem Kunden. Soweit nichts Gegenteiliges vereinbart wurde, gelten unsere, dem Kunden bekannt gegebenen AGB.

Mit der Unterzeichnung eines Angebotes zur Durchführung eines Feuerwerks oder der Bestellung von pyrotechnischen Gegenständen, treten die allgemeinen Geschäftsbedingungen, nachfolgend AGB genannt, in Kraft. Alle aufgeführten Punkte der AGB, gelten für Pyrotechnik Wirsig, nachfolgend Auftragnehmer genannt, und dem Auftraggeber, nachfolgend als Kunde bezeichnet. Alle Abweichungen von den AGB, bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

 

2. Auftragserteilung

Sämtliche Beratungen und Vorgespräche, inklusive einer ggf. erforderlichen ersten Ortsbesichtigung, erfolgen bis zur Unterzeichnung eines schriftlichen Angebotes kostenlos. Über die Erforderlichkeit einer Ortsbesichtigung, entscheidet der Auftragnehmer. Mit der Anzahlung des Rechnungsbetrages, erklärt sich der Kunde mit den ABG einverstanden. Erst durch die schriftliche bzw. elektronische Bestätigung des Auftragnehmers, (Fax, E-Mail oder Brief), gilt der Auftrag als angenommen und der Vertrag als zustande gekommen. Der Auftragnehmer behält sich vor die Art der Effekte, sowie die Effektreihenfolge für alle vorgeschlagenen Feuerwerks- Choreografien zu ändern. Die Vorschläge können jederzeit geändert, bzw. angepasst werden, wenn die äußeren Gegebenheiten, wie z.B. Lieferengpässe von Herstellern, Trockenheit, Regen, zu hohe Windgeschwindigkeiten, gesetzliche Regelungen, Sicherheitsrisiken, etc. dies erfordern.

Entsprechende Änderungen, dürfen durch den Auftragnehmer auch kurzfristig und ohne Einverständnis des Kunden vorgenommen werden, wenn sie nötig sind, um die Sicherheit zu gewähren.

Bei der Bestellung von pyrotechnischen Gegenständen ist ein Altersnachweis zu erbringen und ggf. eine entsprechende sprengstoffrechtliche Erlaubnis - wenn benötigt.

Dem Kunden wird die Möglichkeit gegeben für Silvester Feuerwerksartikel vorzubestellen. Die Lieferung erfolgt dann an den letzten drei verkaufsoffenen Tagen des laufenden Jahres. Es wird eine Vorauszahlung von 50% der Rechnungssumme 7 Tage nach Auftragserteilung fällig.

 

3. Entgelte und Bezahlung

Die Entgelte für die Feuerwerksveranstaltung, werden in schriftlicher Form verbindlich festgehalten.

Sofern auf der Rechnung nichts anderes vereinbart wurde, sind 50% des vereinbarten Entgeltes innerhalb von 7 Werktagen nach Rechnungsdatum zu zahlen. Der Restbetrag ist mit der Schlussrechnung fällig. Das Entgelt umfasst alle Kosten für die Durchführung des Feuerwerks; ggf. gesonderte Gebühren für Genehmigungen bei Behörden können dem Kunden in Rechnung gestellt werden. Die Wahl der Zahlungsweise obliegt dem Auftragnehmer, oder wird im Auftrag schriftlich festgelegt. Bei Nichtbezahlung steht es dem Auftragnehmer zu Zahlungserinnerungen zu versenden.

Entgelte für die Einzelbestellungen von Lichtbildern, Feuerwerken zum Selbstabbrand und Bestellungen von pyrotechnischen Artikeln sind sofortbei der Auftragserteilung, spätestens jedoch7 Tage nach zustande kommen, zu entrichten. Kommt der Kunde mit der Anzahlung oder sonstigen vertraglichen Vereinbarungen in Verzug so ist der Auftragnehmer von der Ausführung des Auftrages entbunden. Für diesen Fall greifen die Ausfallregelungen.

Bei Nichtbezahlung kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurückzutreten. Bereits erbrachte Lieferungen, Leistungen und Gebühren werden vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt.

 

4. Pflichten des Kunden

Der Kunde hat den Sicherheitsanordnungen des verantwortlichen Pyrotechnikers Folge zu leisten, anderenfalls ist der Auftragnehmer berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Alle notwendigen Auslagen und Ausfälle, sind in diesem Falle vom Kunden zu tragen. Bei Ermöglichung des Feuerwerkes in einem Radius von maximal 5 Minuten Fußweg (500m Entfernung) gilt das Feuerwerk als ordnungsgemäß angezeigt und kann ausgeführt werden.
 

5. Pflichten des Auftragnehmers

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag gewissenhaft und pünktlich durchzuführen. Folgende Punkte werden vom Auftragnehmer ausgeführt:

  • Die vollständigen Anfahrtskosten des Pyrotechnikers und der Helferin einem Radius von 100 km um den Firmensitz.
  • Mögliche Abweichungen vom Zündzeitpunkt (Uhrzeit der Zündung) müssen nicht zusätzlich bezahlt werden. Bitte beachten Sie jedoch, dass die gesetzlichen Zündzeiten eingehalten werden müssen, um das Feuerwerk durchführen zu können. Sollte es zu solch einer Verzögerung kommen, so trägt der Kunde die Verantwortung, soweit sie nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Auftragnehmers entstanden ist.
  • Die professionelle Zündung vor Ort im Rahmen der einzuhaltenden Gesetze.
  • Die Einholung aller Genehmigungen bei der Gemeinde, dem Land oder dem Bund, sowie sämtlichen Behörden (Wasserschutzpolizei, Naturschutzamt, etc.); ggf. anfallende Gebühren können dem Kunden gesondert in Rechnung gestellt werden.
  • Die Absprache mit dem Grundstückseigner und der Location.
  • Die eventuell notwendige Absperrung von Flächen, die gesetzlich während des Aufbaus und der Zündung des Feuerwerks nicht betreten bzw. befahren werden dürfen.
  • Ordnungsgemäße Entsorgung der Produkte
  • Grobreinigung des Abbrennplatzes.

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über Art und Umfang aller zur Erfüllung des Auftrages erforderlichen Maßnahmen.

 

 

6. Brennplätze

  • Der Kunde muss sicherstellen, dass Feuerwerke an der Location nicht vertraglich (z.B. durch Hausordnung, Nutzungsverträge) untersagt sind. Sollte dies der Fall sein, kann der Auftragnehmer den Platz für das Feuerwerk an einen anderen, fußläufig erreichbaren Ort (bis zu 500 Meter) versetzen.
  • Sollte die Location nach schriftlicher Rückbestätigung wider Erwarten eine Änderung oder Absage der Aufbaufläche für das gebuchte Feuerwerk erteilen, fallen bei Stornierung oder Absage der Aufbaufläche je nach bereits getätigtem Aufwand Gebühren von bis zu 50% des Auftragswertes an.
  • Sofern Sondergebühren für die Nutzung der Fläche oder für die Zufahrt zum Brennplatz entstehen, werden diese nach Rücksprache mit dem Veranstalter weiterberechnet.


 7. Ausfälle

Kann das Feuerwerk aufgrund witterungsbedingter Einflüsse (z.B. durch Sturm, extreme Wetterlagen, langanhaltender Trockenheit, Waldbrandstufe >= 4) nicht durchgeführt werden, hat der Kunde das Recht das Feuerwerk an einem anderen Zündtermin ohne Veränderungsgebühren stattfinden zu lassen. Alternativ werden dem Kunden 50% des Auftragswertes erstattet.

Die Rückzahlung erfolgt innerhalb von 15 Werktagen nach dem Auftrag auf das Konto des Kunden.

 

Im Krankheitsfalle des Pyrotechnikers steht es dem Auftragnehmer zu, die Feuerwerksveranstaltung abzusagen. Er ist verpflichtet sich um entsprechenden Ersatz zu bemühen, jedoch gibt es in diesem Fall keine Durchführungsgarantie. Der Auftragnehmer erstattet in diesem Fall alle durch den Kunden bereits gezahlten Entgelte (ohne Zinsen).

Sollten die Punkte dieser AGB sowie die schriftlich festgehaltenen Zusatzregelungen vom Kunden nicht eingehalten werden, so steht dem Auftragnehmer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Für diesen Fall ist der Auftragnehmer nicht verpflichtet bereits geleistete Entgelte zu erstatten.

 

8. Veränderung des Vertrages

Der Kunde hat das Recht den vereinbarten Zündtermin abzuändern. Dabei müssen jedoch folgende Punkte beachtet werden:

  • Wird der Zündtermin bis zu 4 Wochen vor der Zündung geändert, fallen zusätzlich zu den Auftragskosten keine weiteren Kosten an. Bei kurzfristigeren Veränderungen des Zündtermins, behält sich der Auftragnehmer vor, angefallene, nicht erstattungsfähige Genehmigungsgebühren gesondert vom Veranstalter erstattet zu bekommen.
  • Eine Veränderung des Zündtermins muss so erfolgen, dass der Auftragnehmer die Fristen für die Einholung der Genehmigungen für den neuen Zündtermin einhalten kann.
  • Eine Änderung der vereinbarten Location ist ausgeschlossen. In diesem Fall kann das Feuerwerk seitens des Kunden nur storniert werden.

 

9. Widerrufsrecht/ Stornierungsgebühren

Der Kunde hat das Recht, die Auftragserteilung jederzeit zu stornieren. Eine Stornierung bedarf der Textform, z.B. per E-Mail oder Fax.

Durch die Stornierung seitens des Kunden, fallen je nach Frist die folgenden Gebühren an:

  • Gemäß den gesetzlichen Bestimmungen beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss.
  • Erfolgt die Stornierung nach einer Frist von 14Tagen nach Buchung bis 3 Monate vor Zündung muss der Kunde Stornierungsgebühren in Höhe von 25% des Auftragswertes tragen.
  • Erfolgt die Stornierung 3 Monate vor Auftragsausführung oder später, muss der Kunde Stornierungsgebühren in Höhe von 50% des Auftragswertes tragen.
  • Erfolgt eine Stornierung 14 Tage vor Auftragsausführung oder später, muss der Kunde Stornierungsgebühren in Höhe von 100% des Auftragswertes tragen.
     

Sollte der Zündtermin nachträglich auf ein späteres Datum verschoben werden, gilt bei Stornierung des Auftrags dennoch das ursprünglich gebuchte Datum als Grundlage für o.g. Fristen.

 

 

10. Lieferung von Ware

Bei der Bestellung von pyrotechnischen Gegenständen ist ein Altersnachweis zu erbringen und ggf. eine entsprechende sprengstoffrechtliche Erlaubnis (Ausnahmegenehmigung, Gewerbenachweis, Erlaubnis nach §7 oder §27 SprengG, Befähigungschein §20 SprengG) - wenn benötigt.

Dem Kunden wird die Möglichkeit gegeben für Silvester Feuerwerksartikel vorzubestellen. Die Lieferung erfolgt dann allerdings erst an den letzten Tagen des laufenden Jahres. Es wird eine Vorauszahlung in Höhe von 50% der Rechnungssumme, 10 Tage nach Auftragsbestätigung fällig.

Der Kunde ist im Hinblick auf die bei der Auslieferung und Lagerung von pyrotechnischen Erzeugnissen zu beachtenden Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der insoweit entstehenden besonderen Gefahren im Umgang mit den vorgenannten Erzeugnissen auf das ausdrückliche Verlangen des Auftragnehmers verpflichtet, einen verbindlichen Abholungs- oder Liefertermin zu vereinbaren. Hierbei handeltes sich um eine Mitwirkungspflicht im Sinne des§ 295 BGB. Erklärt sich der Kunde auf ein entsprechendes Verlangen nicht, gerät der Kunde im Hinblick auf die Bestellung in Annahmeverzug. Gleiches gilt, wenn der Kunde die ihm angebotene Ware bei der Lieferung nicht annimmt. Vereinbart der Kunde auch nach einer ihm eingeräumten Nachfrist von mindestens 3 Tagen keinen verbindlichen Abholungs-/Liefertermin oder nimmt er nach Fristablauf die ihm tatsächlich angebotene Ware erneut nicht ab, ist der Auftragnehmer berechtigt, Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, die Aufbewahrungs-/Lagerkosten in Rechnung zu stellen oder vom Vertrag zurückzutreten.

 

11.Schadenersatz/ Gewährleistung

Schadenersatzansprüche des Kunden aus Verzug, Unmöglichkeit, Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Forderungsverletzung, Nichtgefallen des Feuerwerkes und aus unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln des Auftragnehmers verursacht wurde.

 

12. Urheberrecht

Die Urheberrechte an der Konzeption des Feuerwerks, sowie am Bild-und Tonmaterial, werden nicht übertragen und stehen dem Auftragnehmer zu, der diese für eigene Zwecke verwenden darf.

 

13. Anzuwendendes Recht

Die Rechtsbeziehungen beider Vertragsparteien unterliegen ausschließlich dem deutschen Recht.
 

14. Teilnichtigkeit

Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt.

 

15. Erfüllungsort/ Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten, ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

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